ZVI 2014, 116

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZIP2014Rechtsprechungzur Restschuldbefreiung und StundungInsO § 300 Abs. 2, § 189 Abs. 1Zur Berechtigung eines Gläubigers einer bestrittenen Forderung, einen Versagungsantrag zu stellenInsO§ 300InsO§ 189LG Flensburg, Beschl. v. 31.10.2013 – 5 T 89/13 (nicht rechtskräftig; AG Flensburg)LG FlensburgBeschl.31.10.20135 T 89/13nicht rechtskräftigAG Flensburg

Leitsätze der Redaktion:

1. Ein Insolvenzgläubiger, der eine nicht titulierte Forderung zur Tabelle angemeldet hat und dessen Forderung vom Insolvenzverwalter bestritten worden ist, ist nur dann berechtigt, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen, wenn er den Nachweis gem. § 189 Abs. 1 InsO erbracht hat (Anschluss an AG Hamburg ZInsO 2005, 1060).
2. Dies gilt auch dann, wenn das eröffnete Insolvenzverfahren nach sechs Jahren noch andauert und das Insolvenzgericht einen Termin anberaumt hat, in dessen Rahmen die Insolvenzgläubiger Gelegenheit haben, einen Versagungsantrag zu stellen. Darauf, dass die Ausschlussfrist des § 189 Abs. 1 InsO mangels öffentlicher Bekanntmachung gem. § 188 InsO nicht einmal zu laufen begonnen hat, kommt es nicht an.

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