ZVI 2014, 115

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZIP2014Rechtsprechungzur Restschuldbefreiung und StundungInsO § 4a Abs. 1 Satz 1Stundung der Verfahrenskosten für die Wohlverhaltensperiode auch ohne Ansparung von RücklagenInsO§ 4aLG Koblenz, Beschl. v. 03.12.2013 – 2 T 648/13 (rechtskräftig; AG Montabaur)LG KoblenzBeschl.3.12.20132 T 648/13rechtskräftigAG Montabaur

Leitsatz des Einsenders:

Auch in der Wohlverhaltensperiode sind die Kosten des Restschuldbefreiungsverfahrens zu stunden, wenn die Voraussetzungen des § 4a InsO vorliegen. Die Kosten sind dem Schuldner regelmäßig schon deshalb zu stunden, weil ihm aufgrund seiner Abtretungserklärung (§ 287 Abs. 2 InsO) kein pfändbares Vermögen mehr verbleibt. Der Schuldner ist auch in der Wohlverhaltensperiode nicht verpflichtet, aus seinen unpfändbaren Bezügen Rücklagen anzusparen.

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