Zahlreiche Beiträge in dieser Zeitschrift haben sich mit dem außergerichtlichen Einigungsversuch befasst. Wortreich beschäftigt sich auch die Begründung des Gesetzentwurfs zur „Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und Stärkung der Gläubigerrechte“ mit dem außergerichtlichen Einigungsversuch. An mehreren Stellen wird unter Hinweis auf hohe Erfolgsquoten bei der außergerichtlichen Einigung hervorgehoben, dass der Einigungsversuch erhalten und verbessert werden muss. In der Begründung liest sich das wie folgt: „Im Verbraucherinsolvenzverfahren wird insbesondere der außergerichtliche Einigungsversuch gestärkt und das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren durch das Insolvenzplanverfahren ersetzt.“ Dieser Gesetzesvorschlag der Bundesregierung übersieht, dass die Abschaffung des zurzeit im gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren angesiedelten Zustimmungsersetzungsverfahrens für den Erfolg des außergerichtlichen Einigungsversuchs von grundlegender Bedeutung ist. In den allermeisten Vergleichsverfahren gibt es einen Akkordstörer. Nach wie vor gibt es nicht nur den vernünftig handelnden Gläubiger, der sinnvollen Vergleichsvorschlägen, die auch für ihn vorteilhaft sind, offen gegenübersteht. Häufig verweigern Gläubigervertreter aus Prinzip. Vielfach sind es auch persönliche Gründe, z.B. die Fortführung eines Trennungsstreits, die zu einer prinzipiellen Verweigerung führen, obwohl die außergerichtliche Einigung den Gläubiger besser stellen würde als die Durchführung eines Insolvenzverfahrens. Die Möglichkeit einer Zustimmungsersetzung ist daher zum einen ein wichtiges Verhandlungstool und falls dieses nicht greift, ist das Zustimmungsersetzungsverfahren ein Mittel zur Verfahrensvermeidung. Wie sich der Bundesstatistik entnehmen lässt, sind ca. 25 % aller Schuldenbereinigungsverfahren erst durch eine Zustimmungsersetzung zustande gekommen.