ZVI 2013, 105

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2013RechtsprechungEröffnetes VerfahrenInsO § 89 Abs. 3; ZPO § 807Aufhebung eines Haftbefehls zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf Antrag des Schuldners bei Eröffnung des InsolvenzverfahrensInsO§ 89ZPO§ 807AG Frankfurt/O., Beschl. v. 03.01.2013 – 3 IK 825/12 (rechtskräftig)AG Frankfurt/O.Beschl.3.1.20133 IK 825/12rechtskräftig

Leitsätze des Gerichts:

1. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist auf Antrag des Schuldners ein gegen den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (§ 807 ZPO) erlassener Haftbefehl (auch) außerhalb eines Beschwerde- oder Erinnerungsverfahrens aufzuheben, ohne dass es einer Mitwirkung des Vollstreckungsgläubigers bedarf.
2. Zuständig für die Entscheidung ist nach § 89 Abs. 3 InsO das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht.

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