ZVI 2012, 106

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2012RechtsprechungSchuldenbereinigung und InsolvenzeröffnungsverfahrenInsO §§ 14, 304; ZPO § 139Zum Verfahren bei unspezifischem Gläubigerantrag gegen eine natürliche PersonInsO§ 14InsO§ 304ZPO§ 139LG Hamburg, Beschl. v. 11.10.2011 – 326 T 102/11 (rechtskräftig; AG Hamburg)LG HamburgBeschl.11.10.2011326 T 102/11rechtskräftigAG Hamburg

Leitsätze des Einsenders:

1. Im Verfahren auf Gläubigerantrag gegen eine natürliche Person ohne Festlegung des Antragstellers auf eine bestimmte Verfahrensart ist es sachgerecht, wenn das Insolvenzgericht bei Fehlen von Auslegungsanhaltspunkten den unspezifischen Antrag zunächst nach dem gesetzlichen Regel-/Ausnahmeverhältnis als Antrag im Regelinsolvenzverfahren einträgt.
2. Ergibt die folgende Amtsermittlung, dass diese Verfahrensart nicht zu trifft, ist den Beteiligten zu den Ermittlungsergebnissen rechtliches Gehör zu gewähren. Wenn der Insolvenzrichter in diesem Rahmen ausdrücklich dazu auffordert, binnen einer Frist mitzuteilen, ob der Antrag im Verbraucherinsolvenzverfahren fortgesetzt werden soll, und für den Fall des Ausbleibens einer solchen Mitteilung ankündigt, den Antrag in der gewählten Verfahrensart als unzulässig zurückzuweisen, muss der Antragsteller reagieren, um die angekündigte gerichtliche Entscheidung zu vermeiden.

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