ZVI 2012, 103

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2012RechtsprechungSchuldenbereinigung und InsolvenzeröffnungsverfahrenEuInsVO Art. 16, 26; InsO § 352; ZPO § 240Keine Überprüfung der Zuständigkeit des eröffnenden ausländischen Insolvenzgerichts bei Verdacht auf Scheinwohnsitz des SchuldnersZVI 2012, 104EuInsVOArt. 16EuInsVOArt. 26InsO§ 352ZPO§ 240OLG Nürnberg, Beschl. v. 15.12.2011 – 1 U 2/11 (rechtskräftig; LG Nürnberg-Fürth)OLG NürnbergBeschl.15.12.20111 U 2/11rechtskräftigLG Nürnberg-Fürth

Leitsätze des Gerichts:

1. Im Rahmen von Art. 16 EuInsVO findet keine Überprüfung statt, ob das ausländische Gericht seine Zuständigkeit zu Recht angenommen hat. Das gilt auch, wenn geltend gemacht wird, der ausländische Wohnsitz des Schuldners sei ein Scheinwohnsitz, um ein Insolvenzverfahren im Ausland durchführen zu können.
2. Der Einwand, das ausländische Gericht habe seine Zuständigkeit fehlerhaft bejaht oder der Schuldner habe dessen Zuständigkeit erschlichen, kann auch grundsätzlich nicht über Art. 26 EuInsVO (Verstoß gegen den ordre public) geltend gemacht werden.

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