ZVI 2011, 114

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2011ZVI-Dokumentation 

Stellungnahme des Bundesverbandes Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. (BDIU)

Zur Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses aus der Sitzung vom 9.2.2011 (BT-Drucks. 17/4776 v. 14.2.2011) zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder (BT-Drucks. 17/3305)

Im Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. (BDIU) sind heute rund 550 der in Deutschland tätigen Inkassounternehmen organisiert. Seit 1956 vertritt der Verband bundesweit die Interessen der Inkassobranche gegenüber Politik und Öffentlichkeit. Die Inkassofirmen realisieren die Forderungen von mehr als 500.000 Auftraggebern und führen sie so dem Wirtschaftskreislauf wieder zu. Der BDIU nimmt zu Artikel 3 (Änderung der Zivilprozessordnung) der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 14.2.2011, Drucksache 17/4776, nachfolgend Stellung. An die Stellungnahme schließen sich die Vorschläge des BDIU zu Änderungen im Rahmen des Kontopfändungsschutzrechtes an.

I. Grundlegendes

Der BDIU begrüßt ausdrücklich den Wunsch der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP, die im Rahmen des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009 (BGBl I, 1707) aufgetretenen Gesetzeslücken (Monatsanfangsproblematik) schließen zu wollen.
Die sog. „Monatsanfangsproblematik“ stellt seit Inkrafttreten des Gesetzes vom 7.7.2009 die Praxis vor erhebliche Probleme. Dem Gesetzgeber ist es nicht geglückt, die neuen Regelungen zum Schutz des Kontopfändungsrechts so zu fassen, dass (zumeist wiederkehrende) Leistungen, die für die Bestreitung des Lebensunterhalts des Schuldners für den Monat nach der Gutschrift auf dem P-Konto bestimmt sind, generell in den Schutzbereich des § 850k ZPO fallen. Diese (evidente) Gesetzeslücke hat die Vollstreckungsgerichte, die Kreditinstitute, die Schuldner und die Gläubiger in der Folgezeit erheblich und über Gebühr belastet und eine erhebliche Rechtsunsicherheit hervorgerufen. Eine Gesetzesänderung zur Lösung dieser Monatsproblematik ist daher überfällig.

II. Zu Artikel 3

Vom Grundsatz her ist der vorgeschlagene Weg, über eine Änderung bzw. Erweiterung der §§ 835, 850k ZPO der Monatsanfangsproblematik zu begegnen, eine denkbare Lösung, die auch in der Praxis umsetzbar wäre. Die konkrete Ausgestaltung begegnet allerdings erheblichen Bedenken.

1. Zu Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a (§ 835 Absatz 4 ZPO)

Bedenklich ist, dass neuerlich die Gläubiger es sein werden, die den Preis für einen weiteren Schuldnerschutz zu zahlen haben. Die Verlängerung des Zeitraums zwischen Gutschrift eines Geldbetrages auf dem Konto des Schuldners und der Auszahlung an den Gläubiger wird durch die Änderung des § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO-E erheblich verlängert. Dies geht zulasten der Gläubiger, die auf die gepfändeten Gelder (zum Teil existenziell) angewiesen sind und auch zulasten der Effizienz der Forderungsvollstreckung allgemein.
Zwar sieht § 835 Abs. 4 Satz 2 ZPO-E vor, dass das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers abweichende Regelungen treffen kann, dies allerdings nur, wenn die Regelung des Satzes 1 unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Schuldners für den Gläubiger eine unzumutbare Härte verursacht. Hier verkennt der Entwurf, dass die Verlängerung der Zahlungsfrist an den Gläubiger per se bereits eine unzumutbare Härte darstellt, da in sein verfassungsmäßiges Recht auf effiziente Zwangsvollstreckung nach diesseitiger Meinung über Gebühr eingegriffen wird. Es ist ein Anachronismus, wenn ein Gläubiger zur Geltendmachung seiner verfassungsmäßigen Rechte auf eine Bestimmung verwiesen wird, die dem § 765a ZPO verdächtig ähnlich ist.
Die Bestimmung des § 835 Abs. 4 Satz 2 ZPO-E bedarf daher einer deutlichen „Entschärfung“. Es wird daher vorgeschlagen, den Satz 2 wie folgt zu fassen:
Empfehlung:
„Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag des Gläubigers eine abweichende Anordnung treffen, wenn der Anwendung der Regelung des Satzes 1 unter Berücksichtigung des Schutzbedürfnisses des Schuldners überwiegende Belange des Gläubigers entgegen stehen.“

2. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a (§ 850k ZPO)

Nach § 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO-E soll zum Guthaben im Sinne des § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO auch das Guthaben gehören, das bis zum Schluss der Frist des § 835 Abs. 4 ZPO-E nicht an den Gläubiger geleistet oder hinterlegt werden darf.
Auf den ersten Blick erscheint diese Bestimmung als folgerichtig im Hinblick auf die vorgeschlagene Änderung des § 835 ZPO. In der Tat wäre auf diesem Wege die Monatsanfangsproblematik gelöst. Bei näherem Hinsehen indes zeigt sich, dass der § 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO-E eine zusätzliche Erweiterung des Pfändungsschutzes bei P-Konten beinhaltet. Dies mag folgendes Beispiel verdeutlichen:
Der Schuldner führt ein mit einer Pfändung belastetes P-Konto mit dem Basisschutz von 985,15 € kalendermonatlich. Seine wiederkehrenden Einkünfte belaufen sich auf 900 €, die regelmäßig am ersten Tag eines jeden Monats dem Konto gutgeschrieben werden. In einem Monat erhält er eine Steuererstattung in Höhe von 200 €.
Geltendes Recht:
1.2.2011Zahlungseingang wiederkehrende Leistung900,00 €
2.2.2011Zahlungseingang Steuererstattung200,00 €
3.2.2011Barabhebung = Freibetrag./. 985,15 €
an Gläubiger abzuführen114,85 €
Rechtslage nach § 850k Abs. 1 ZPO-E:
1.2.2011Zahlungseingang wiederkehrende Leistung900,00 €
2.2.2011Zahlungseingang Steuererstattung200,00 €
3.2.2011Barabhebung = Freibetrag./. 985,15 €
Saldo per 28.2.2011/Übertrag in März 2011114,85 €
1.2.2011Zahlungseingang wiederkehrende Leistung900,00 €
3.2.2011Barabhebung = Freibetrag./. 985,15 €
an Gläubiger abzuführen29,70 €
ZVI 2011, 115
Zwar kann die geschilderte Konstellation nur auftreten, wenn die (üblichen) Zahlungseingänge auf dem Konto des Schuldners unterhalb eines Freibetrages im Rahmen des § 850k ZPO liegen. Dennoch erscheint es als schlichtweg inakzeptabel, mit der Lösung der Monatsanfangsproblematik eine weitere Verbesserung der Schuldnerstellung zu verbinden. Dass diese Folge gewollt ist, ergibt sich deutlich aus den Sätzen 2 und 4 der Entwurfsbegründung, bedauerlicherweise ohne explizite Erwähnung des neuerlichen Eingriffs in den Umfang der Gläubigerrechte.
Es besteht durchaus eine Möglichkeit, ohne schwerwiegende Eingriffe in die Gläubigerbelange die Monatsanfangsproblematik adäquat zu lösen. Hier kann auf eine Entscheidung des LG Oldenburg zurückgegriffen werden, in der über eine schlichte tageweise Erweiterung des Pfändungsschutzes über den Monatsultimo hinaus eine praktikable Lösung gefunden wurde. Hieran anlehnend bietet es sich an, den nach § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO neu einzufügenden Satz 2 wie folgt zu formulieren:
Empfehlung:
„Satz 1 gilt entsprechend für Guthaben aus wiederkehrenden Einkünften, die in den letzten vier Kalendertagen eines Monats entstehen und für den Lebensunterhalt des Schuldners für den Folgemonat bestimmt sind.“
Mit dieser Formulierung würden nach diesseitiger Einschätzung nahezu alle Fälle der Monatsanfangsproblematik zu lösen sein. Nur noch bei besonderen Konstellationen wäre das Vollstreckungsgericht mit Entscheidungen nach § 850k Abs. 4 ZPO oder (noch seltener) § 765a ZPO befasst. Durch die Erweiterung des Moratoriums in § 835 Abs. 4 ZPO-E stünde zudem dem Schuldner stets ein hinreichender Zeitrahmen zur Geltendmachung seiner Rechte in diesen Ausnahmefällen zur Verfügung. Gleichzeitig würde der Schuldnerschutz nicht über das notwendige Maß hinaus ausgedehnt. Die diesseitig vorgeschlagene Änderung stellt damit eine ausgewogene Lösung unter Berücksichtigung der Belange aller Beteiligten dar.

3. Zur Begründung des Änderungsantrages

Der BDIU hat mit äußerster Besorgnis eine auf einen Paradigmenwechsel hindeutende Formulierung in der Begründung der Ausschussdrucksache zur Kenntnis nehmen müssen, die weitreichende und für die Gläubiger äußerst negative Folgen haben könnte. Wörtlich wird (S. 8 oben) ausgeführt:
„Im Interesse des Schuldners wird hierdurch dem sozialstaatlichen Gebot noch klarer Ausdruck verliehen, jedem Bürger das Einkommen bis zu dem Betrag des Existenzminimums nicht zu entziehen.“
Hierzu sei klargestellt, dass im Zusammenhang mit dem § 850k ZPO der Begriff des „Existenzminimums“ völlig verfehlt ist. Der Schutz des § 850k ZPO orientiert sich im Wesentlichen an den Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO, was § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO deutlich macht. Die Begründung suggeriert nunmehr, dass diese Freigrenzen mit dem Existenzminimum identisch sind. Dies ist schlichtweg falsch! Bisher war allgemeiner Konsens, dass die Freigrenzen des § 850c ZPO eben nicht das Existenzminimum darstellen, sondern deutlich über ihm liegen. Schon in der Begründung des Entwurfs eines siebten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 17.8.2001 (BT-Drucks. 14/6812) wird ausgeführt (S. 9):
„... Eine dauerhafte Entlastung der Sozialhilfeträger und ein längerfristiger Schutz der Gläubigerinteressen sind nur zu realisieren, wenn einerseits die Pfändungsfreigrenzen nicht alsbald erneut unter das Existenzminimum des Schuldners absinken, wenn andererseits aber auch dauerhaft ein moderater Selbstbehalt für den Schuldner sichergestellt ist. Dieser Selbstbehalt ist so hoch zu bemessen, dass er auch in den unteren Lohngruppen noch einen Anreiz zu bieten vermag, auch im Fall der Pfändung des Arbeitseinkommens einer geregelten Erwerbstätigkeit weiterhin nachzugehen. ... Ein solches Abstandsgebot ist aus rechtssystematischen Gründen im Übrigen auch geboten angesichts der Regelung des § 850f Abs. 2, die einen erkennbaren Abstand zwischen den in § 850c vorgesehenen Beschränkungen und dem jedenfalls pfändungsfrei zu belassenden Existenzminimum bereits voraussetzt.“
Die Grundidee der unterschiedlichen Höhe von Existenzminimum und Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO hat seine Fortsetzung im Gesetzesentwurf des Bundesrates zur Neustrukturierung und Modernisierung des Pfändungsschutzes (GNeuMoP) vom 16.6.2010 (BT-Drucks. 17/2167) gefunden. Der suggerierte Gleichlauf der §§ 850c und 850k ZPO, der sich auch faktisch in dem oben dargelegten Beispielsfall widerspiegelt, steht im völligen Widerspruch zum Sinn und Zweck der geltenden Regelungen der §§ 850k Abs. 4, 850d, 850f ZPO.
Der angedeutete Paradigmenwechsel darf nach Ansicht des BDIU unter keinen Umständen vollzogen werden. Hier wird ein äußerst schmaler Grat beschritten, der schnell dazu führen kann (und, wie die Erfahrung lehrt, auch wird), dass Bestimmungen wie §§ 850d und 850f ZPO in der Praxis kaum mehr Anwendung finden, der erweiterte Pfändungszugriff also auf kaltem Wege eliminiert wird. Nach Ansicht des BDIU darf noch nicht einmal der Eindruck entstehen, dass der Schuldnerschutz dem Schutz z.B. der Unterhaltsberechtigten vorgehen könnte oder künftig gar sollte.

III. Weitere Änderungen des Kontopfändungsschutzrechtes

Der BDIU bedauert außerordentlich, dass sich der vorliegende Entwurf nicht der vielfach reklamierten und überfälligen Beseitigung der Beeinträchtigung berechtigter Gläubigerinteressen annimmt.
Im Einzelnen:

1. Unzureichende Regelung in § 850k Abs. 8 ZPO

Nachdem durch das Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz vom 22.12.2010 die verfassungsrechtlich zweifelhafte Bestimmung des § 850k Abs. 8 ZPO a.F. ersetzt wurde, ist eine effektive Kontrolle zur Verhinderung des Missbrauchs der Pfändungsschutzbestimmung durch das Führen mehrerer P-Konten in weite Ferne gerückt.
Der BDIU hat bereits reklamiert, dass nur eine zentrale Erfassungsstelle für P-Konten, verbunden mit einer Melde- und Abfragepflicht der Kreditinstitute, zu einem wirksamen Schutz der Gläubiger vor der missbräuchlichen Einrichtung mehrerer P-Konten durch einen Schuldner führen. Hier wurde die BaFin vorgeschlagen. Die geltende Regelung als bloße Kannbestimmung und die Zersplitterung der Abfrage und Meldung auf theoretisch alle innerhalb der EU tätigen Auskunfteien wird jedenfalls dem Gedanken eines ernstgemeinten Gläubigerschutzes nicht einmal in Ansätzen gerecht.
Empfehlung:
„(8) Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. Bei der Abrede hat der Kunde gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält. Das Kreditinstitut hat bei der Zentralen Stelle für die Erfassung von Pfändungsschutzkonten die Richtigkeit der Versicherung nach Satz 2 zu überprüfen und die Zentrale Stelle für die Erfassung von Pfändungsschutzkonten über die Abrede nach Satz 2 zu informieren. Zentrale Stelle im Sinne von Satz 3 ist das Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die nach Satz 3 übermittelten Daten darf die Zentrale Stelle für die Erfassung von Pfändungsschutzkonten nur zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Versicherung nach Satz 2 auf Anfrage der Kreditinstitute an diese übermitteln. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung zu einem anderen als dem in Satz 5 genannten Zweck ist auch mit Einwilligung der betroffenen Person unzulässig.“
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2. Unzureichende Gläubigerinformation

Nach derzeit geltendem Recht werden dem Gläubiger maßgebliche Informationen über den Umfang seines Pfändungspfandrechts vorenthalten. So erfährt der Gläubiger nicht, wenn ein bestehendes Girokonto nach der Pfändung in ein P-Konto umgewandelt wird. Wenn einige Kreditinstitute als Drittschuldner diese Information dem Gläubiger derzeit noch übermitteln, ist dies nicht hoch genug zu loben. Eine gesetzliche Pflicht besteht indes nicht. Der Gläubiger erfährt im Rahmen der Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO zwar, ob es sich bei dem gepfändeten Konto um ein P-Konto handelt, nicht jedoch die Höhe des pfandfrei zu belassenden Betrages. Auch hat er keine Kenntnis vom Inhalt der Bescheinigung, aus der sich der pfandfreie Betrag ergibt. Zudem erfährt der Gläubiger nicht, wenn ein pfandfreier Betrag erhöht wird.
Dem Gläubiger werden damit in der Praxis die auch ihm nach § 850k Abs. 4 ZPO zustehenden Rechte abgeschnitten. Der Verweis des Gesetzgebers auf die Möglichkeit nach § 836 Abs. 3 ZPO ist angesichts der regelmäßig fehlenden Mitwirkungsbereitschaft des Schuldners und die nicht unerheblichen Kosten eines Verfahrens zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung praxisfremd.
Abhilfe kann hier nur geschaffen werden, wenn die Drittschuldner verpflichtet werden, die entsprechenden Auskünfte zusätzlich zu denen nach § 840 ZPO zu erteilen und die maßgeblichen Unterlagen in Kopie an die Pfändungsgläubiger zu übermitteln. Der sicherlich dadurch entstehende Mehraufwand bei den Drittschuldnern wird sich regelmäßig auf ein Schreiben beschränken, das zudem in vielen Fällen mit der eigentlichen Drittschuldnererklärung verbunden werden kann.
Grundlegend sollte in diesem Zusammenhang bedacht werden, dass durch die Einführung des (gegenüber der Altregelung des § 850k ZPO) erweiterten Guthabenbegriffs die Gläubiger vorher bestehende Zugriffsmöglichkeiten verloren haben. Demgegenüber gestaltet sich die Kontoführung eines gepfändeten Kontos auf Seiten der Kreditinstitute einfacher. Diese Regelung ist ohne Frage nachvollziehbar und wird inhaltlich vom BDIU vollumfänglich getragen. Die Erleichterung auf der einen Seite darf indes nicht damit erkauft werden, dass nunmehr der Pfändungsgläubiger über den Umfang seines Pfandrechts im Unklaren gelassen wird. Eine entsprechende Änderung des § 840 ZPO ist daher notwendig, die wie folgt vorgeschlagen wird.
Empfehlung:
§ 840 Abs. 1 Nr. 5 wird der folgende Satz 2 angefügt:
„Soweit es sich um ein Pfändungsschutzkonto handelt, hat der Drittschuldner die Höhe des Freibetrages nach § 850k Abs. 1, 2 und 4 anzugeben und dem Gläubiger den wesentlichen Inhalt und den Aussteller einer Bescheinigung nach § 850 Abs. 4 Satz 2 ZPO mitzuteilen.“
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Erfolgt für ein Konto, dessen Guthaben gepfändet wurde, die Abrede zur Führung als Pfändungsschutzkonto erst nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses, gilt Absatz 1 Nr. 5 Satz 2 entsprechend.“
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

3. Unzureichende Übergangsregelungen zum 1.1.2012

Bis zum 30.6.2010 sind eine Fülle von Beschlüssen zum Kontoschutz des Schuldners nach § 850k ZPO a.F., seit dem 1.7.2010 nach (dem fast inhaltsgleichen) § 850l ZPO ergangen. Eine Vielzahl von Beschlüssen nach § 850l ZPO werden noch bis zum Ende des Jahres 2011 folgen. Zwar dürfte grundsätzlich klar sein, dass ein Beschluss nach § 850k ZPO a.F. bzw. § 850l ZPO gegenstandslos wird, wenn das Konto, dessen Guthaben durch gerichtlichen Beschluss geschützt wird, in ein P-Konto umgewandelt wird. Die Bestimmungen des § 850k ZPO dürften als Spezialregelungen als den entsprechenden Beschlüssen „vorgehen“. Vom Grundsatz her klar ist auch der gesetzgeberische Wille, dass ab dem 1.1.2012 Kontopfändungsschutz nur noch auf einem P-Konto gewährt werden soll. Der Wille des Gesetzgebers allein dürfte indes kaum geeignet sein, die Wirkung gerichtlicher Beschlüsse zu suspendieren. Dem wurde auch bei anderen Gesetzgebungsvorhaben durch eine entsprechende Übergangsregelung Rechnung getragen, so durch § 21 EGZPO. Auf eine entsprechende Bestimmung hat der Gesetzgeber bisher verzichtet.
Diese Unterlassungssünde dürfte schwerwiegende Folgen haben.
Bei der gegenwärtigen Gesetzeslage wäre es durchaus denkbar, dass ein Schuldner über den 1.1.2012 hinaus bei einer Bank ein P-Konto führt und bei einer anderen Bank ein Konto, für dessen Guthaben ein Schutz nach §§ 850k a.F., 850l ZPO besteht. Um diesem denkbaren Missbrauch entgegen zu wirken, werden die Gläubiger gezwungen sein, ab Ende 2011 bei den Vollstreckungsgerichten massenhaft Anträge auf Aufhebung der alten, nach §§ 850k a.F., 850l ZPO ergangenen Beschlüsse zu beantragen. Ein Rechtsschutzbedürfnis wird man diesen Anträgen selbst dann nicht absprechen können, wenn nach Ansicht des Gerichts die Aufhebung lediglich „klarstellend“ zu erfolgen hat. Diese Gefahr hat bereits eine Vielzahl von Gerichten erkannt, die seit dem 1.7.2010 (in steigender Anzahl) die Beschlüsse nach § 850l ZPO bis zum 31.12.2011 befristen. Nach Erkenntnissen unserer Mitgliedsunternehmen dürfte die Anzahl dieser Gerichte derzeit noch bei unter 50 % liegen. Es bedarf keiner seherischen Fähigkeiten, dass die Vollstreckungsgerichte angesichts der riesigen Anzahl zu erwartender Anträge der Gläubiger kollabieren werden, zumal zum Jahresanfang typischerweise mit einer Vielzahl von Anträgen auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschusses (Steuererstattungsansprüche) zu rechnen ist.
Der Gesetzgeber ist dringendst aufgerufen, den Gerichten und den antragstellenden Gläubigern diese völlig sinnlose Mehrbelastung zu ersparen. Eine Regelung entsprechend dem § 21 EGZPO zu finden, dürfte kaum problematisch sein und könnte wie folgt lauten:
Empfehlung:
Im EGZPO wird der folgende § .... eingefügt:
„§ ..... Übergangsregelung zum Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes
Gerichtliche Beschlüsse, die auf Kontopfändungsschutzanträge im Rahmen des § 850k ZPO in der bis zum 30.6.2010 geltenden Fassung ergangen sind, verlieren mit Ablauf des 31.12.2011 ihre Wirkung. Für Beschlüsse nach § 850l ZPO in der ab dem 1.7.2010 bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung gilt Satz 1 entsprechend.“
§ 38 EGZPO wird wie folgt geändert:
§ 38 Satz 1 EGZPO wird der folgende Satz 2 angefügt:
„Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass gerichtliche Beschlüsse, die auf Kontopfändungsschutzanträge im Rahmen des § 850k ZPO in der bis zum 30.6.2010 geltenden Fassung oder nach § 850l ZPO in der ab dem 1.7.2010 bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung ergangen sind, mit Ablauf des 31.12.2011 ihre Wirkung verlieren.“
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

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