ZVI 2011, 113

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2011RechtsprechungVertragsrechtBGB §§ 355, 358Kein Berufen des Abtretungsgläubigers auf Lohnabtretung aus vorherigem Vertrag, wenn die Lohnabtretung infolge Widerrufs eines Restschuldversicherungsvertrages unwirksam istBGB§ 355BGB§ 358AG Göttingen, Urt. v. 20.12.2010 – 21 C 132/10 (nicht rechtskräftig)AG GöttingenUrt.20.12.201021 C 132/10nicht rechtskräftig

Leitsätze des Gerichts:

1. Wird eine Lohnabtretung infolge Widerrufes eines Restschuldversicherungsvertrages unwirksam, kann sich der Abtretungsgläubiger nicht auf eine Lohnabtretung aus einem vorherigen Vertrag berufen.
2. Rechtlich unbeachtlich ist es, wenn infolge der Unwirksamkeit der Lohnabtretung der Mehrheitsgläubiger (im vorliegenden Fall zu über 90 %) keine Befriedigung erhält, da vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens daraus gedeckt werden.

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