ZVI 2010, 107

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2010Rechtsprechungzum eröffneten InsolvenzverfahrenStVG §§ 35, 39; InsO §§ 97, 98Kein Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegenüber Kfz-Zulassungsstelle auf Bekanntgabe von Fahrzeugdaten des SchuldnersStVG§ 35StVG§ 39InsO§ 97InsO§ 98VG Braunschweig, Beschl. v. 04.09.2009 – 6 A 46/09 (nicht rechtskräftig)VG BraunschweigBeschl.4.9.20096 A 46/09nicht rechtskräftig

Leitsatz des Gerichts:

Ein Insolvenzverwalter hat zum Zweck der Überprüfung oder Vervollständigung von masserelevanten Vermögensangaben einer Gemeinschuldnerin keinen aus § 35 Abs. 1, § 39 Abs. 1 oder Abs. 3 Satz 1 StVG folgenden Anspruch gegenüber der KFZ-Zulassungsstelle auf Bekanntgabe von Fahrzeugdaten. Es verbleibt insoweit bei dem von den §§ 97 und 98 InsO zur Verfügung gestellten Instrumentarium.

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