ZVI 2010, 100

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2010Rechtsprechungzur Schuldenbereinigung und InsolvenzeröffnungsverfahrenInsO § 4a Abs. 1, § 287 Abs. 1, § 290 Abs. 1 Nr. 63-jährige Sperrfrist für erneutes Insolvenzverfahren auch bei Versagung wegen Abgabe fehlerhafter Einkommens- und Vermögensverzeichnisse im ErstverfahrenInsO§ 4aInsO§ 287InsO§ 290BGH, Beschl. v. 11.02.2010 – IX ZA 45/09 (LG Duisburg)BGHBeschl.11.2.2010IX ZA 45/09LG Duisburg

Leitsatz des Gerichts:

Der Schuldner muss eine Sperrfrist von drei Jahren für einen erneuten Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag auch dann einhalten, wenn im ersten Verfahren der Stundungsantrag wegen eines festgestellten Versagungsgrundes für die Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO abgelehnt, deshalb das Verfahren mangels Masse nicht eröffnet worden und der Antrag auf Restschuldbefreiung gegenstandslos geworden ist; die Frist läuft ab Rechtskraft des Ablehnungsbeschlusses im Erstverfahren.

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