ZVI 2009, 128

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2009RechtsprechungWohlverhaltensperiode und RestschuldbefreiungInsO § 290 Abs. 1 Nr. 5; SGB II § 9 Abs. 2; ZPO § 850f Abs. 1 lit. aObliegenheitsverletzung wegen der Nichtanzeige von Erwerbseinkommen; keine Berücksichtigung faktischer UnterhaltspflichtenInsO§ 290SGB II§ 9ZPO§ 805fAG Oldenburg, Beschl. v. 26.01.2009 – 8 IK 94/06 (rechtskräftig)AG OldenburgBeschl.26.1.20098 IK 94/06rechtskräftig

Leitsätze der Redaktion:

1. Der Schuldner hat während des Insolvenzverfahrens von sich aus jede Veränderung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse dem Treuhänder mitzuteilen. Die Auskunftspflicht des § 290 Abs. 1 Nr. 5 ist eine „aktive“ Auskunftspflicht, so dass die Mitteilung ungefragt zu geschehen hat. Der Treuhänder muss deswegen nicht von sich aus fortlaufend Veränderungen beim Schuldner nachfragen, insbesondere nicht nach der Aufnahme einer Beschäftigung.
2. Zur Erfüllung dieser Mitteilungspflicht hat der Schuldner nicht nur mitzuteilen, dass er eine Arbeit aufgenommen hat, er muss darüber hinaus auch mitteilen, in welchem Umfang er Einkommen bezieht.
3. Faktische Unterhaltspflichten sind im Insolvenz- und Vollstreckungsverfahren nicht nach § 850f Abs. 1 lit. a ZPO zu berücksichtigen (a.A. OLG Frankfurt/M. ZVI 2008, 384).

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