ZVI 2009, 123
Leitsatz der Redaktion:
Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf seinen Antrag hin so viel belassen, wie er zur Deckung seiner persönlichen Bedürfnisse bedarf. Dabei ist es wegen stetig und merklich steigender Energiepreise nicht mehr gerechtfertigt, den Schuldner hinsichtlich seiner Stromkosten vollständig auf den Regelsatz zu verweisen; Stromkosten können gesondert in Ansatz gebracht werden.
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