ZVI 2009, 110

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2009RechtsprechungSchuldenbereinigung und InsolvenzeröffnungsverfahrenInsO §§ 17, 26, 114Zur Bestimmung der Frist, innerhalb derer eine voraussichtliche Deckung der Verfahrenskosten i.S.v. § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO erzielt wirdInsO§ 17InsO§ 26InsO§ 114AG Göttingen, Beschl. v. 11.12.2008 – 71 IN 85/08 NOMAG GöttingenBeschl.11.12.200871 IN 85/08 NOM

Leitsätze des Gerichts:

1. Für die Bestimmung der Frist, innerhalb derer eine voraussichtliche Deckung der Verfahrenskosten i.S.d. § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO erzielt wird, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen und dem Gedanken der gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung und dem Ziel der vermehrten Verfahrenseröffnung Rechnung zu tragen.
2. Sind Bezüge aus einem Dienstverhältnis abgetreten, ist im Hinblick auf die Insolvenzfestigkeit einer Abtretungserklärung gem. § 114 Abs. 1 InsO auch ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren unschädlich.

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