ZVI 2008, 121

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2008RechtsprechungWohlverhaltensperiode und RestschuldbefreiungInsO §§ 296, 297, 300, 303; GKG § 66Pflicht des Gläubigers zur Tragung der Gerichtskosten auch bei erfolgreichem VersagungsantragInsO§ 296InsO§ 297InsO§ 300InsO§ 303GKG§ 66LG Göttingen, Beschl. v. 22.11.2007 – 10 T 139/07 (nicht rechtskräftig; AG Göttingen)LG GöttingenBeschl.22.11.200710 T 139/07nicht rechtskräftigAG Göttingen

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG ist nur wegen einer Verletzung des Kostenrechts statthaft, die dem Kostenansatz zugrunde liegende gerichtliche Kostengrundentscheidung kann mit der Erinnerung nicht angefochten werden.
2. Die Pflicht des Gläubigers, die Gebühr für den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu tragen, die nach Nr. 2350 Anlage 1 GKG für die Entscheidung über den Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung (§§ 296, 297, 300, 303 InsO) 30 € beträgt, besteht unabhängig von der Frage, ob der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung begründet war oder zurückgewiesen wird.

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