ZVI 2008, 120

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2008RechtsprechungEröffnetes InsolvenzverfahrenInsO §§ 4a, 305; BGB §§ 1360a, 1605, 1361; ZPO §§ 620, 620a, 621, 644, 888Stundung der Insolvenzverfahrenskosten trotz möglichen Vorschussanspruchs gegen Ehepartner bei fehlender Kenntnis von dessen EinkommenInsO§ 4aInsO§ 305BGB§ 1360aBGB§ 1605BGB§ 1361ZPO§ 620ZPO§ 620aZPO§ 621ZPO§ 644ZPO§ 888AG Dresden, Beschl. v. 18.09.2007 – 531 IK 1781/07 (rechtskräftig)AG DresdenBeschl.18.9.2007531 IK 1781/07rechtskräftig

Leitsätze der Redaktion:

1. Dem Insolvenzschuldner sind die Kosten des Verfahrens auch dann zu stunden, wenn er zwar einen Kostenvorschussanspruch gegen seinen getrennt lebenden Ehepartner (vgl. BGH ZVI 2003, 405) haben könnte, dieser aber alle Angaben zu seinen Einkünften verweigert.
2. Die Durchsetzung eines Auskunftsanspruchs gegen den Ehepartner vor Beantragung eines Insolvenzverfahrens ist dem Insolvenzschuldner nicht zuzumuten, da umstritten ist, ob ein Auskunftsanspruch im Wege der einstweiligen Anordnung zulässig geltend gemacht werden kann.

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