ZVI 2007, 143

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2007 Rechtsprechung Wohlverhaltensperiode und Restschuldbefreiung InsO §§ 290, 296; ZPO § 233Keine grob fahrlässige Nichtaufführung eines Gläubigers im Vermögensverzeichnis bei mehr als fünf Jahre alter Forderung InsO§ 290 InsO§ 296 ZPO§ 233 AG Leipzig, Beschl. v. 16.02.2007 – 92 IN 1879/01 (rechtskräftig)AG LeipzigBeschl.16.2.200792 IN 1879/01rechtskräftig

Leitsätze der Redaktion:

1. Ein Gläubiger, dessen titulierte Forderung vom Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig im Vermögensverzeichnis nicht aufgeführt wurde und der die Forderung im Insolvenzverfahren nicht angemeldet hat, kann noch in der Wohlverhaltenszeit einen Versagungsantrag stellen.
2. Der Gläubiger kann sich dann auch noch auf den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO des Insolvenzverfahrens berufen.
3. Führt ein Schuldner eine mehr als fünf Jahre alte Forderung, die knapp über der Unwesentlichkeitsgrenze von 500 € liegt und nur 0,19 % aller Hauptforderungen ausmacht, nicht auf, dann ist sein Verhalten nicht grob fahrlässig.

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