ZVI 2007, 138

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2007 Rechtsprechung Wohlverhaltensperiode und Restschuldbefreiung InsO §§ 290, 296; ZPO § 233Zulässigkeit des nachträglichen Versagungsantrags nur bei konkreter Glaubhaftmachung der verspäteten Kenntnis vom Insolvenzverfahren InsO§ 290 InsO§ 296 ZPO§ 233 AG Leipzig, Beschl. v. 16.02.2007 – 402 IK 2200/03 (nicht rechtskräftig)AG LeipzigBeschl.16.2.2007402 IK 2200/03nicht rechtskräftig

Leitsätze der Redaktion:

1. Ein erst in der Wohlverhaltensperiode gestellter Versagungsantrag ist zulässig, wenn der Schuldner den Gläubiger in seinem Vermögensverzeichnis nicht aufgeführt hat.
2. Ein nachträglicher Versagungsantrag muss innerhalb eines Jahres nach Bekanntwerden gestellt und vom Gläubiger glaubhaft gemacht werden. Die pauschale Angabe des Gläubigers, er habe „erst jetzt“ vom örtlichen Gerichtsvollzieher Informationen über das Insolvenzverfahren erhalten, ist nicht hinreichend konkret.

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