ZVI 2005, 129

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2005 Rechtsprechung Schuldenbereinigung und Insolvenzeröffnungsverfahren InsO §§ 4, 13 Abs. 2, § 21 Abs. 2 Nr. 2, § 24 Abs. 1; ZPO §§ 91a, 303Unwirksamkeit der Erledigungserklärung für Insolvenzantrag nach Drittzahlung ohne Zustimmung des vorläufigen Verwalters InsO§ 4 InsO§ 13 InsO§ 21 InsO§ 24 ZPO§ 91a ZPO§ 303 AG Duisburg, Beschl. v. 29.06.2004 – 62 IN 189/04 (rechtskräftig)AG DuisburgBeschl.29.6.200462 IN 189/04rechtskräftig

Leitsätze des Gerichts:

1. Ein Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO erstreckt sich auch auf die Verwendung von Finanzmitteln, die ein Dritter dem Schuldner auf Grund einer Vereinbarung zur Verfügung stellt, insbesondere Kreditmittel, Zuwendungen unter einer Zweckbestimmung und geschäftliche Einlagen.
2. Die Erledigungserklärung des antragstellenden Gläubigers ist wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam, wenn die Zahlungsunfähigkeit zur Überzeugung des Insolvenzgerichts feststeht und der Antragsteller trotz einer zuvor angeordneten Verfügungsbeschränkung eine Zahlung des Schuldners angenommen hat, ohne dass er hinreichenden Grund zu der Annahme hatte die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners sei entfallen. Dies gilt jedenfalls, wenn Schuldner einbeschränkt haftender Rechtsträger ist, dessen Vertreter der gesetzlichen Insolvenzantragspflicht unterliegen.
3. Das Insolvenzgericht kann sowohl das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes als auch die Unwirksamkeit einer Erledigungserklärung durch eine Zwischenentscheidung (§ 303 ZPO, § 4 InsO) feststellen.

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