ZVI 2004, 203

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2004 Rechtsprechung Kosten und Vergütung InsVV § 11 Abs. 1; InsO § 7; ZPO § 574 Abs. 2, § 577 Abs. 2 Satz 2Berücksichtigung vergütungsrelevanter Zu- und Abschläge für den vorläufigen Insolvenzverwalter beim Bruchteil und nicht bei der Bemessungsgrundlage InsVV§ 11 InsO§ 7 ZPO§ 574 ZPO§ 577 BGH, Beschl. v. 18.12.2003 – IX ZB 50/03 (LG Oldenburg)BGHBeschl.18.12.2003IX ZB 50/03LG Oldenburg

Leitsätze des Gerichts:

1. Wird eine Insolvenzrechtsbeschwerde mit einheitlichem Verfahrensgegenstand auf mehrere Gesichtspunkte gestützt, so ist sie, falls auch nur einer der Gesichtspunkte eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung berührt, insgesamt zulässig.
2. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist grundsätzlich in der Weise zu berechnen, dass besondere Umstände, welche die Tätigkeit erleichtern oder erschweren, unmittelbar den für den vorläufigen Insolvenzverwalter maßgeblichen Bruchteil verringern oder erhöhen.
3. Hat der vorläufige Insolvenzverwalter durch seine Tätigkeit die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Vergütung erfüllt, kann die entsprechende Festsetzung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Erhöhung der Vergütung sei im Hinblick auf eine nach Insolvenzeröffnung angezeigte Masseunzulänglichkeit den Gläubigern nicht zumutbar.

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