ZVI 2004, 195

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2004 Rechtsprechung Eröffneten Insolvenzverfahren InsO §§ 186, 201Keine Wiedereinsetzung für nachträglichen Widerspruch gegen Forderungsanmeldung bei Teilnahme des Schuldners am Prüftermin („Göttinger Zahnarzt“) InsO§ 186 InsO§ 201 AG Göttingen, Beschl. v. 15.03.2004 – 74 IN 438/02AG GöttingenBeschl.15.3.200474 IN 438/02

Leitsätze:

1. Die Wiedereinsetzungsvorschrift des § 186 InsO gilt nur, wenn der Schuldner den Prüfungstermin versäumt. (Leitsatz des Gerichts)
2. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zur nachträglichen Erhebung des Widerspruchs gegen eine Forderung (hier: 5,5 Mio. €) ist ausgeschlossen, wenn der Schuldner im Prüftermin anwesend war. (Leitsatz der Redaktion)
3. Eine Verpflichtung des Insolvenzgerichtes, den Schuldner auf die Rechtsfolge des § 201 InsO bei Unterlassen des Widerspruches aufmerksam zu machen, besteht jedenfalls bei einem geschäftsgewandten Schuldner nicht. (Leitsatz des Gerichts)

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