ZVI 2004, 193

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2004 Rechtsprechung Eröffneten Insolvenzverfahren InsO §§ 97, 98, 114Haft für Schuldner nach unzureichender Auskunft im Insolvenzverfahren InsO§ 97 InsO§ 98 InsO§ 114 LG Köln, Beschl. v. 17.02.2004 – 19 T 262/03 (nicht rechtskräftig; AG Köln ZVI 2004, 124)LG KölnBeschl.17.2.200419 T 262/03nicht rechtskräftigAG KölnZVI 2004, 124

Leitsätze der Redaktion:

1. Die unzureichende Auskunft eines Schuldners rechtfertigt den Erlass eines Haftbefehls.
2. Privatärztliche Honoraransprüche (hier eines Internisten) fallen in die Insolvenzmasse. Dies gilt auch bei vorheriger Abtretung (an Ehefrau sechs Jahre vor Insolvenz).
3. Honoraransprüche von Freiberuflern sind mangels nichtselbstständiger Tätigkeit keine „Bezüge aus Dienstverhältnissen“ und werden von § 114 InsO nicht erfasst.
4. Die Vorlage anonymisierter Rechnungen ist keine ordnungsgemäße Auskunft. Dem Insolvenzverwalter gegenüber kann sich ein Arzt nicht auf eine Schweigepflicht berufen. Namen und Anschriften von Privatpatienten sind dem Insolvenzverwalter mitzuteilen.
5. Die Erfüllung der Auskunftspflicht kann nicht von einer Kostenerstattung abhängig gemacht werden. Ein Anspruch auf Honorierung des Schuldners für die Erfüllung von Mitwirkungspflichten besteht nicht.
6. Eine (behauptete) Haftunfähigkeit steht dem Erlass eines Haftbefehls nicht entgegen, da sie allenfalls zu einer Aussetzung der Vollziehung führen kann.

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