ZVI 2004, 176
Leitsätze des Gerichts:
1. Eine wirksame Belehrung des Verbrauchers über sein Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG setzt voraus, dass auf die vorgeschriebene Form des Widerspruchs (hier Schriftlichkeit) und darauf hingewiesen wird, dass die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs die vierzehntägige Frist wahrt.
2. Zu den Anforderungen an eine drucktechnisch deutliche Form der Belehrung.
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