ZVI 2003, 123

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2003 Rechtsprechung Schuldenbereinigung und Insolvenzeröffnungsverfahren ZPO § 157 Abs. 2, InsO §§ 4, 305 Abs. 4; RBerG Art. 1 §§ 1, 3 Nr. 9Unerlaubte Vertretung des Schuldners durch Schuldnerberater nach Abschluss des Schuldenbereinigungsverfahrens ZPO§ 157 InsO§ 4 InsO§ 305 RBerGArt. 1 § 1 RBerGArt. 1 § 3 AG Duisburg, Beschl. v. 02.12.2002 – 62 IK 61/00 (rechtskräftig)AG DuisburgBeschl.2.12.200262 IK 61/00rechtskräftig

Leitsatz des Gerichts:

Geeignete Personen oder Stellen im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO, die weder Rechtsanwalt sind noch über eine Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten verfügen, sind nur während des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan (§§ 305 bis 310 InsO) berechtigt, den Schuldner vor dem Insolvenzgericht zu vertreten. Missachten sie diese Einschränkung, so hat das Gericht sie analog § 157 Abs. 2 ZPO durch Beschluss von der Teilnahme am gesamten weiteren Verfahren auszuschließen.

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