ZVI 2003, 122
Leitsatz der Redaktion:
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist regelmäßig auf Grund der schwer zu verstehenden Regelung des § 850d ZPO nur im Rahmen der Unterhaltsvollstreckung durch Forderungspfändung, nicht aber schon bei beabsichtigter Sachpfändung und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geboten.
Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei.
Sollten Sie über kein Abonnement verfügen, können Sie den gewünschten Beitrag trotzdem kostenpflichtig erwerben:
Erwerben Sie den gewünschten Beitrag kostenpflichtig per Rechnung.
Erwerben Sie den gewünschten Beitrag kostenpflichtig mit PayPal.