ZVI 2003, 119

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2003 Rechtsprechung Schuldenbereinigung und Insolvenzeröffnungsverfahren InsO § 4a Abs. 2 Satz 1, § 218 Abs. 1 Satz 1, § 270 Abs. 1 Satz 1Keine Beiordnung eines Rechtsanwalts wegen beabsichtigter Vorlage eines Insolvenzplans oder beantragter Eigenverwaltung InsO§ 4a InsO§ 218 InsO§ 270 LG Bochum, Beschl. v. 30.12.2002 – 10 T 64/02 (nicht rechtskräftig; AG Bochum)LG BochumBeschl.30.12.200210 T 64/02nicht rechtskräftigAG Bochum

Leitsatz der Einsenderin:

1. Die Voraussetzungen der Beiordnung eines Rechtsanwalts im insolvenzrechtlichen Beschwerdeverfahren richten sich nach § 4a Abs. 2 Insolvenzordnung.
2. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 4a Abs. 2 InsO erfolgt nicht dadurch, dass das Gericht einem Rechtsanwalt, der als Verfahrensbevollmächtigter des Schuldners tätig wird, verschiedentlich anschreibt.
3. Die Absicht des Schuldners, einen Insolvenzplan vorzulegen, begründet keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 4 Abs. 2 InsO ist nur dann erforderlich, wenn der Schuldner Pflichtaufgaben im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu erfüllen hat.
4. Die Anordnung einer Eigenverwaltung gemäß § 270 InsO setzt voraus, dass der Schuldner selbst in der Lage ist, unter Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten. Verfügt der Schuldner nicht über diese Fähigkeit, hat der Insolvenzverwalter, nicht aber ein beigeordneter Anwalt die im Insolvenzverfahren notwendigen Maßnahmen zu treffen.

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