ZVI 2002, 83

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2002 Rechtsprechung Wohlverhaltensperiode und Restschuldbefreiung InsO §§ 7, 307 Abs. 3 Satz 1, § 309Keine Versagung der Restschuldbefreiung wegen geringfügiger Quotenabweichung InsO§ 7 InsO§ 307 InsO§ 309 OLG Celle, Beschl. v. 24.10.2001 – 2 W 111/01 (rechtskräftig)OLG CelleBeschl.24.10.20012 W 111/01rechtskräftig

Leitsätze des Gerichts:

1. Das Insolvenzgericht ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 307 Abs. 3 Satz 1 InsO verpflichtet, dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Schuldenbereinigungsplan binnen einer bestimmten Frist zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies aufgrund der Stellungnahme eines Gläubigers erforderlich erscheint.
2. Nur sehr geringe Abweichungen der bei Durchführung des Verfahrens zu erwartenden Befriedigungsquote stellen noch keinen Versagungsgrund nach § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO dar; das Insolvenzgericht hat bei der Zustimmungsersetzungsentscheidung einen Ermessensspielraum, der ihm das Recht einräumt, geringfügige Quotenabweichungen nicht als wirtschaftliche Schlechterstellung anzusehen.

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