ZVI 2002, 80

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2002 Rechtsprechung Eröffneten Insolvenzverfahren InsO § 4; ZPO § 299Akteneinsicht auswärtiger Verfahrensbevollmächtigter nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens nur im Gericht des Kanzleisitzes InsO§ 4 ZPO§ 299 AG Göttingen, Beschl. v. 21.02.2002 – 74 IN 1/02, (nicht rechts–kräftig)AG GöttingenBeschl.21.2.200274 IN 1/02(nicht rechts–kräftig)

Leitsatz des Gerichtes:

Nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens können auswärtige Verfahrensbevollmächtigte Akteneinsicht grundsätzlich nur auf der Geschäftsstelle des für den Kanzleisitz zuständigen Amtsgerichtes nehmen. Eine Übersendung in die Kanzlei kann allenfalls in von den Verfahrensbevollmächtigten darzulegenden Ausnahmefällen erfolgen.

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