ZVI 2002, 62

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2002 Rechtsprechung Schuldenbereinigung und Insolvenzeröffnungsverfahren InsO § 305 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und 2, §§ 307, 308, 6, 34; EGZPO § 26 Nr. 10Zwingende Angabe aller Sicherheiten im Schuldenbereinigungsplan InsO§ 305 InsO§ 307 InsO§ 308 InsO§ 6 InsO§ 34 EGZPO§ 26 OLG Celle, Beschl. v. 14.01.2002 – 2 W 96/01 (rechtskräftig)OLG CelleBeschl.14.1.20022 W 96/01rechtskräftig

Leitsätze des Gerichts:

1. Der Senat bleibt für die Entscheidung über die sofortige weitere Beschwerde gegen Beschlüsse des Landgerichts in Insolvenzsachen zuständig, soweit die Beschwerdeentscheidung bis zum 31. Dezember 2001 zur Geschäftsstelle gelangt ist.
2. Die sofortige weitere Beschwerde gegen die Feststellung der „Rücknahmefiktion“ des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO ist nur dann zulässig, wenn das Insolvenzgericht im Schuldenbereinigungsplan inhaltliche Auflagen gemacht hat, die ZVI 2002, 63durch das Gesetz nicht gedeckt sind (Bestätigung von OLG Celle, Beschl. v. 18. Oktober 2001 – 2 W 99/00, ZInsO 2000, 601).
3. Es bleibt offen, ob der Schuldner nach dem Gesetz verpflichtet ist, die Forderungen sämtlicher Gläubiger im Forderungsverzeichnis nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO aufgeschlüsselt nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten anzugeben.
4. Angaben zu den Sicherheiten der Gläubiger und zu der Frage, ob und in wie weit diese Sicherheiten durch den Schuldenbereinigungsplan berührt werden, müssen zwingend in den nach § 304 Abs. 1 Nr. 4 InsO vorzulegenden Schuldenbereinigungsplan aufgenommen werden (Einschränkung zu OLG Celle, Beschl. v. 16. Oktober 2000 – 2 W 99/00, ZInsO 2001, 601).

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