ZVI 2026, 79

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher-, Privat- und Nachlassinsolvenz ZVI 2026 Report 

Initiativstellungnahme des DAV, Dezember 2025: Vorschläge zur Verfahrenserleichterung und zur Entlastung der Verfahrensbeteiligten in der Verbraucherinsolvenz

1. Verstrickungsproblematik

a. Allgemeines

Zur Verstrickungsproblematik, hervorgerufen durch die Entscheidung des BGH (Beschl. v. 21. 9. 2017 – IX ZR 40/17, ZVI 2018, 150 (m. Bespr. Homann, S. 137)) besteht seitens der Verbände bereits große Zustimmung zur „gestuften Aussetzungslösung“, die zuletzt Ahrens noch einmal dargestellt hat (NZI 2025, 866). Der DAV stimmt dieser Lösung ausdrücklich zu, die die vor der Insolvenzeröffnung ausgebrachten Pfändungen mit Verfahrenseröffnung durch eine gesetzliche Regelung zunächst aussetzt und mit Erteilung der Restschuldbefreiung dann aufhebt. Diese Lösung folgt zum einen den Vorgaben des BGH, dass die Pfändungen im Insolvenzverfahren nur ausgesetzt, aber nicht aufgehoben werden können, um den pfändenden Gläubiger für den Fall der Verfahrensbeendigung ohne Restschuldbefreiung den Pfändungsrang nicht zu nehmen (Beschl. v. 24. 3. 2011 – IX ZB 217/08, ZVI 2011, 248). Zum anderen stellt sie zum Schutz der Schuldner vor einer unberechtigten Fortsetzung der Pfändung nach Erteilung der Restschuldbefreiung aber sicher, dass die Pfändungen mit Erteilung der Restschuldbefreiung aufgehoben werden.

b. Umgang mit privilegierten Forderungen nach § 302 Nr. 1 InsO

Fraglich ist in der aktuellen Diskussion noch, wie der Gläubiger einer nach § 302 Nr. 1 InsO privilegierten Forderung seine vor Insolvenzeröffnung ausgebrachte Pfändung von Konto oder Einkommen des Schuldners nach Erteilung der Restschuldbefreiung bewahren kann. Der DAV möchte zu dieser Frage zunächst auf den BGH-Beschluss vom 4. 9. 2019 – VII ZB 91/17, ZVI 2019, 415 verweisen. Hier hat der BGH entschieden, dass durch die Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle der Gläubiger den Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstre-ZVI 2026, 80ckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO führen kann, wenn sich daraus ergibt, dass eine solche Forderung zur Tabelle festgestellt und vom Schuldner nicht bestritten worden ist. Nach der Grundidee dieser Entscheidung könnte für die Pfändungs- und Rangwahrung nach Erteilung der Restschuldbefreiung der Gläubiger einer nach § 302 Abs. 1 InsO privilegierten Forderung verpflichtet werden, zum Erhalt der Pfändung dem Drittschuldner, also dem Geldinstitut oder der das Einkommen auszahlenden Stelle, einen Tabellenauszug mit der eingetragenen privilegierten Forderung vorzulegen. Kommt er dieser Verpflichtung innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntmachung der Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung nicht nach, gilt die Pfändung als aufgehoben und der Drittschuldner hat sie nicht mehr zu beachten. Der Gläubiger sollte hierauf mit der Anhörung zur Restschuldbefreiung gem. § 300 Abs. 1 InsO hingewiesen werden, damit er ausreichend Zeit für die Wahrnehmung seiner Rechte hat.

2. Weitere Vorschläge zu einer effektiveren Gestaltung des Verbraucherinsolvenzverfahrens

Die „Diskussionsrunde zur Reform der Verbraucherinsolvenz anlässlich der Evaluierung des Verbraucherinsolvenzrechts 2024“, die sich auf dem 20. Deutschen Insolvenzrechtstag der AGIS im DAV konstituiert hat, hebt in einem Update zu möglichen Änderungen und Vereinfachungen der Verbraucherinsolvenz (ZVI 2025, 32) neben der Lösung der Verstrickungsproblematik weitere Vorschläge als gesetzlich leicht umsetzbare Beiträge zu einer effektiveren Gestaltung des Verbraucherinsolvenzverfahrens besonders hervor. Diesen Vorschlägen möchte sich der DAV anschließen.

a. Schuldenbereinigungsplanverfahren gem. §§ 306 ff. InsO

Zunächst wird vorgeschlagen, das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren der §§ 306 ff. InsO nur noch auf Antrag des Schuldners und nicht mehr nach freier Ermessensentscheidung des Gerichts durchzuführen. Hierdurch würde zunächst die Eigenverantwortung der Schuldner und die Verantwortung der Schuldnerberatungsstellen gestärkt werden, was in Einklang mit der neueren Rechtsprechung des BGH steht (Beschl. v. 24. 2. 2022 – IX ZB 5/21, ZVI 2022, 189). Das Verbraucherinsolvenzverfahren würde gestrafft, und sowohl Gerichte als auch die Beratungsstellen würden entlastet, da die jetzt noch gem. § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO obligatorische Vorlage eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans entfallen könnte. Der Verbraucherinsolvenzantrag würde so von überflüssigen Teilen entschlackt. Die Diskussionsrunde legt hierzu einen konkreten Regelungsvorschlag vor, nach dem § 306 Abs. 1 InsO wie folgt lauten würde: „Das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ruht bis zur Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan, wenn der Schuldner in seinem Antrag nach § 305 Abs. 1 die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens beantragt.“ § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO würde entsprechend angepasst: „4. die Erklärung, ob ein Antrag auf Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens gestellt wird; wenn der Antrag gestellt wird, hat der Schuldner einen Schuldenbereinigungsplan vorzulegen; …“.

b. Ausschlussfrist für Forderungsanmeldungen in § 28 Abs. 1 InsO

Dann wird vorgeschlagen, hinsichtlich der Überlegungen zur Reformierung des kompletten Systems der Forderungsanmeldung im Verbraucherinsolvenzverfahren in einem ersten Schritt eine dreimonatige Ausschlussfrist für die Forderungsanmeldung in § 28 Abs. 1 InsO aufzunehmen. Eine vergleichbare Regelung kannte bereits § 5 Satz 2 Nr. 3 i. V. m. § 14 GesO, deren Verfassungsmäßigkeit das BVerfG bestätigt hat (BVerfG, Beschl. v. 26. 4. 1995 – 1 BvL 19/94, 1 BvL 1454/94). Mit einer Ausschlussfrist könnte das Forderungsprüfungsverfahren auf einen einzigen Prüfungstermin fokussiert werden. Das Verbraucherinsolvenzverfahren würde nicht mehr durch weitere Prüfungstermine für nachgemeldete Forderungen verzögert. Ein Großteil der Verfahren wäre nach dem Prüfungstermin bereits aufhebungsfähig, was durch die damit einhergehende Verfahrensverkürzung eine große Entlastung für alle Verfahrensbeteiligten bedeuten würde. Für die Gläubiger ist eine Ausschlussfrist gerade in der Verbraucherinsolvenz zumutbar, so die Diskussionsrunde, da sie durch die obligatorischen außergerichtlichen Verhandlungen gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO bereits Kenntnis vom kommenden Insolvenzverfahren erlangt haben. Zudem wird jeder Gläubiger gem. § 9 Abs. 1 InsO durch die öffentliche Bekanntmachung im Internet über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens informiert.

3. Vorschläge zu einer effektiveren Gestaltung des Regelinsolvenzverfahrens

a. Vorlage der nachträglichen Forderungsanmeldungen mit dem Schlussbericht

Auch für den Bereich der Regelinsolvenzen bietet sich bei der Forderungsanmeldung eine straffende Änderung an, da derzeit bei einigen Gerichten der Schlussbericht erst bei vollständiger Erledigung aller Forderungsanmeldungen vorgelegt werden kann. Hier sollte die Möglichkeit geschaffen werden, nachträgliche Forderungsanmeldung gleichzeitig mit dem Schlussbericht vorzulegen. Die nachträglichen Anmeldungen müssten dann zunächst in einem nachträglichen Termin geprüft und ggf. in das Verteilungsverzeichnis aufgenommen werden. Dies würde auch der einschlägigen Rechtsprechung des BGH entsprechen (Beschl. v. 22. 3. 2007 – IX ZB 8/05, ZVI 2007, 267).

b. Versand der Forderungsanmeldungen an das Gericht nur auf Aufforderung

Schließlich regt der DAV insbesondere auch zur Entlastung der Insolvenzgerichte an, dass Insolvenzverwalter die von den Gläubigern bei Ihnen eingereichten Forderungsanmeldungen nur noch auf besondere Aufforderung des Insolvenzgerichts dorthin zu versenden haben.

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