ZVI 2026, 74

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher-, Privat- und Nachlassinsolvenz ZVI 2026 RechtsprechungKosten und VergütungRVG § 28; GKG 58Zur Festsetzung der Gebühren für den Rechtsanwalt des Schuldners und den Rechtsanwalt des Gläubigers im Rahmen eines Nachlassinsolvenzverfahrens RVG§ 28 GKG§ 58 LG Cottbus, Beschl. v. 25.02.2025 – 7 T 152/24 (AG Cottbus)LG CottbusBeschl.25.2.20257 T 152/24AG Cottbus

Leitsätze der Redaktion:

1. § 28 RVG enthält eine besondere, die allgemeine Regelung nach § 23 RVG i. V. m. § 58 GKG verdrängende Wertvorschrift für die anwaltliche Vertretung eines an einem Insolvenzverfahren Beteiligten. Ihr Zweck ist es, abweichend von § 58 GKG auf das jeweilige wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers abzustellen.
2. Für die Wertfestsetzung nach § 28 RVG ist die nach § 58 GKG zu treffende Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren nicht bindend. Ist der Auftrag vom Schuldner erteilt worden, erfolgt die Festsetzung nach dem Wert der Insolvenzmasse. Dies gilt auch für den Fall, wenn das Insolvenzeröffnungsverfahren auf einem Gläubigerantrag beruht, mit der Folge, dass die Berechnung der Gebühren für die Bevollmächtigten von Gläubiger und Schuldner unterschiedlich ausfallen kann und die Berechnung der Gebühren der für den Schuldner tätig gewordenen Rechtsanwälte ohne Rücksicht darauf vorzunehmen ist, durch wen das Insolvenzverfahren angestrengt worden war.

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