ZVI 2026, 50

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher-, Privat- und Nachlassinsolvenz ZVI 2026 RechtsprechungSchuldnerberatung und SchuldenbereinigungFGO §§ 114, 69 Abs. 3, 6; AO § 309; ZPO §§ 850c, 850fZum statthaften Rechtsbehelf bei einem Antrag gem. § 850f ZPO gegen ein die Zwangsvollstreckung betreibendes Hauptzollamt FGO§ 114 FGO§ 69 AO§ 309 ZPO§ 850c ZPO§ 850f FG Hamburg, Beschl. v. 27.08.2025 – 4 V 69/25 (rechtskräftig)FG HamburgBeschl.27.8.20254 V 69/25rechtskräftig

Leitsätze des Gerichts:

1. Wendet sich der Antragsteller nicht gegen eine Pfändungsverfügung an sich, sondern gegen die Art und Weise der Pfändung mit dem Ziel, dass ihm weitere Teile seines Arbeitseinkommens nach § 850f ZPO belassen werden, ist nicht ein Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO, sondern nach § 114 FGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statthaft.
2. Das Gericht prüft von Amts wegen, ob das Hauptzollamt die Pfändungsfreigrenze nach § 850c ZPO zutreffend berechnet hat.
3. Beschlüsse nach § 114 FGO können bei veränderten Umständen in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 6 FGO geändert werde.

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