ZVI 2026, 43

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher-, Privat- und Nachlassinsolvenz ZVI 2026 AufsätzeAnnika Schinkel*

Fiskalprivileg und Gläubigergleichbehandlung – Wenn ein Gläubiger doch gleicher ist…

Weiter geht’s mit Fragen zu § 302 Nr. 1 Alt. 3 InsO

Die Erlangung einer vollumfänglichen Restschuldbefreiung ist kein „Selbstgänger“ für den Schuldner. § 302 InsO zählt erschöpfend verschiedene von ihr ausgenommene Forderungen auf. Seit nunmehr über elf Jahren gehören dazu auch Verbindlichkeiten aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 AO rechtskräftig verurteilt worden ist. Diese in § 302 Nr. 1 Alt. 3 InsO normierte Fallgruppe der sog. Attributsforderungen wird zunehmend von der Finanzverwaltung bei der Anmeldung von Steuerforderungen zur Insolvenztabelle geltend gemacht. Die höchstrichterliche Rechtsprechung schlägt bislang in seinen Entscheidungen einen Fiskus-freundlichen Kurs ein, der in zeitlicher und sachlicher Hinsicht mit § 302 Nr. 1 Alt. 3 InsO ein besonders weites Nachforderungsrecht gewährt. Dies kann dem Steuerschuldner einen wirtschaftlichen Neuanfang erschweren bis unmöglich machen und trägt nicht dazu bei, die Kritik um die Privilegierung des Fiskus gegenüber anderen Gläubigern verstummen zu lassen. Anknüpfend an vorausgegangene Bestandsaufnahmen1 gibt der nachfolgende Beitrag ein Update über jüngst entschiedene und weiterhin offene Fragen im Zusammenhang mit den „steuerbezogenen“ Ausnahmen von der Restschuldbefreiung.
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*)
Dr. iur., Rechtsanwältin, Insolvenzverwalterin und Partnerin in der Kanzlei Brinkmann & Partner Rechtsanwälte | Steuerberater | Insolvenzverwalter, Hamburg
1
1)
Schinkel, ZVI 2022, 213; Schinkel, ZVI 2019, 173.

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