ZVI 2026, 41

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher-, Privat- und Nachlassinsolvenz ZVI 2026 EditorialDr. Andreas Schmidt

§ 89 Abs. 3 InsO und kein Ende

Warum der Gesetzgeber die Verstrickungsproblematik endlich anpacken sollte

Ausgangslage: Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt nicht zur Beseitigung der Verstrickung. Ein Zugriff des Insolvenzverwalters auf die von Pfändungsmaßnahmen eines Gläubigers erfassten Gegenstände ist auch im Insolvenzverfahren erst möglich, wenn die Wirkungen der Verstrickung beseitigt sind (BGH ZVI 2018, 150). Wird die Vollstreckungsmaßnahme nicht von Amts wegen aufgehoben, muss der Insolvenzverwalter die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung bei dem nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständigen Gericht geltend machen; dieses ist im eröffneten Insolvenzverfahren das Insolvenzgericht; welches als „besonderes Vollstreckungsgericht“ gem. § 89 Abs. 3 InsO tätig wird, und in der Wohlverhaltensphase das Vollstreckungsgericht.
Streit in der Rechtsprechung: In der Rechtsprechung ist umstritten, ob im Rahmen der Entscheidung nach § 89 Abs. 3 InsO ein ergangener Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufzuheben oder lediglich dessen Vollzug bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens auszusetzen ist.
Ein Teil der Rechtsprechung lehnt eine Aussetzung oder Einstellung der Zwangsvollstreckung ab (LG Frankfurt/M. ZVI 2020, 13; AG Zeitz ZVI 2019, 325; AG Marburg NZI 2019, 809; AG Essen ZVI 2018, 447; AG Göttingen ZVI 2019, 70). Sie beruft sich auf die Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des BGH vom 2. 12. 2015, nach der es für eine (Teil-)Aussetzung bzw. Ruhendstellung der Zwangsvollstreckung keine gesetzliche Grundlage gebe (BGH NJW-RR 2016, 319).
Die Gegenansicht erachtet unter Verhältnismäßigkeitserwägungen die Aussetzung der Vollziehung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen für die Dauer des Insolvenzverfahrens für zulässig. Nur so sei im Lichte des Art. 14 GG ein hinreichender Schutz der Rechte des Pfandgläubigers gewährleistet (LG Stuttgart ZVI 2020, 444; LG Flensburg BeckRS 2019, 27222, Rz. 13; AG Hamburg-Altona NZI 2019, 673; AG Dresden BeckRS 2018, 14829).
Der IX. Zivilsenat hat sich unter Berücksichtigung der Auffassung des VII. Zivilsenats und der unterschiedlichen Beurteilung der Instanzgerichte der letztgenannten Ansicht angeschlossen. In mehreren Entscheidungen bestätigte der Senat, dass, obwohl es für die Aussetzung der Zwangsvollstreckung keine Rechtsgrundlage gebe, diese für die Dauer des Insolvenzverfahrens unter Berücksichtigung der Belange des Pfandgläubigers (Art. 14 GG) geboten sei und gleich der Aufhebung der Zwangsvollstreckung zur Beseitigung der öffentlich-rechtlichen Verstrickung führe (BGH ZVI 2021, 186; BGH ZVI 2022, 161; der Rechtsprechung folgend BAG ZVI 2023, 403).
Das AG Hamburg hat sich mit Beschluss vom 19. 1. 2026 (ZVI 2026, 68, in diesem Heft) der Auffassung des IX. Zivilsenats des BGH angeschlossen; die Entscheidung zeigt eindrucksvoll, welche Komplexität die Thematik mittlerweile erreicht hat. Danach gilt: Die Rechtsposition des Vollstreckungsgläubigers ist nur so weit zu beschränken wie überwiegende Gründe dies zwingend erfordern. Insofern stellt die Aussetzung der Vollziehung der Zwangs-ZVI 2026, 42vollstreckung das mildere, dabei gleich wirksame Mittel zur Durchsetzung des gesetzlichen Ziels des Vollstreckungsverbots gem. § 89 InsO gegenüber der Aufhebung der Zwangsvollstreckung dar. Denn sowohl die Aussetzung als auch die Aufhebung der Zwangsvollstreckung beseitigen nach einhelliger Ansicht die öffentlich-rechtliche Verstrickung (BGH ZVI 2018, 150). Überdies findet sich zur Aussetzung der Zwangsvollstreckung auch eine rechtliche Grundlage. Denn die bestehende Regelungslücke lässt sich durch die Aussetzung als Minus zur Aufhebung schließen (AG Hamburg, Beschl. v. 15. 1. 2021 – 68b IK 169/19; Tichbi, in: A. Schmidt, Privatinsolvenzrecht, 3. Aufl., 2023; § 89 Rz. 21). Wenn nämlich das Vollstreckungsorgan unter den Voraussetzungen des § 89 InsO befugt ist, die Aufhebung der Zwangsvollstreckung anzuordnen, dann muss es erst recht befugt sein, das mildere Mittel in Form der Aussetzung anordnen zu können.
Dieser Ansicht steht auch nicht die Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des BGH entgegen. Denn dieser Entscheidung lag der Fall zugrunde, in dem der Vollstreckungsgläubiger durch seine Erklärung nur eine teilweise Aussetzung der Zwangsvollstreckung in der Gestalt begehrte, dass zwar die Vollstreckung ausgesetzt, die öffentlich-rechtliche Verstrickung aber aufrechterhalten bleibt. Diese Teilaussetzung hat der BGH zu Recht mit dem Argument abgelehnt, dass ein einstweiliger Verzicht auf die Wirkungen des Pfandrechts ohne Aufhebung der mit der Pfändung bewirkten Verstrickung wegen des Zusammenhangs von Beschlagnahme und Pfandrecht ausgeschlossen ist (BGH NJW-RR 2016, 319). Die Entscheidung betrifft damit nicht den Fall der Aussetzung der Zwangsvollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung der Verstrickung.
Unnötige Belastung aller Beteiligten: Zwischenzeitlich hat der BGH geklärt, dass nicht alleine eine Aussetzung während des Insolvenzverfahrens, sondern auch in der Wohlverhaltensphase zulässig und erforderlich ist (BGH ZRI 2022, 294 = ZVI 2022, 161). Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist dafür ein Antrag des Insolvenzverwalters an das Insolvenzgericht und nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens während der anschließenden Wohlverhaltensphase ein Antrag des Schuldners an das Vollstreckungsgericht erforderlich.
Die beschriebene geltende Rechtslage belastet alle Beteiligten erheblich. Der Schuldner und seine Berater müssen bei Vorbereitung des Insolvenzverfahrens die Vollstreckungsgläubiger identifizieren und kontaktieren. Im eröffneten Insolvenzverfahren muss der Insolvenzverwalter im Interesse der Masse tätig werden. Während der Wohlverhaltensphase muss dann der Schuldner tätig werden, was ihn erfahrungsgemäß häufig überfordert. All dies verlangt von den Gerichten zahlreiche Entscheidungen; hinzu kommt, dass Fragen um die gerichtsinterne Zuständigkeit insbesondere in Verfahren gem. § 89 Abs. 3 InsO alles andere als geklärt sind (dazu eingehend A. Schmidt, ZVI 2020, 412).
Lösung nur durch den Gesetzgeber: Um diesen Aufwand zu vermeiden, ist endlich eine gesetzliche Regelung erforderlich, sachgerecht und angemessen. Dies ist von zahlreichen Verbänden, Arbeitsgemeinschaften und Arbeitsgruppen mehrfach und seit Jahren gefordert worden, zuletzt durch einen gemeinsamen Aufruf an den Gesetzgeber (ZVI 2025, 468). Bislang ist der Gesetzgeber indes untätig geblieben.
Lösung: Um den Schutz einerseits des Vollstreckungsgläubigers und andererseits der Masse sowie des Schuldners zu gewährleisten, sind die Wirkungen differenziert für die einzelnen Verfahrensabschnitte zu regeln (Ahrens, ZVI 2022, 205). Für das Insolvenzverfahren kann in § 89 InsO eine Aussetzung der Vollstreckung normiert werden. Während der Wohlverhaltensphase ist eine entsprechende Regelung in § 294 Abs. 1 InsO sinnvoll. Beide Normierungen sollten lediglich die Aussetzung der Verstrickung normieren, um die rangwahrende Pfändung nicht zu beseitigen. Abzustellen ist dabei auf die vorinsolvenzlichen begründeten Rechte auch für privilegierte Vollstreckungen aus §§ 850d, 850f Abs. 2 ZPO. Mit der Erteilung der Restschuldbefreiung ändert sich die Situation. Dann ist die Verstrickung in § 301 InsO aufzuheben (vgl. zum Ganzen Grote, ZInsO 2023, 589; Ahrens, NZI 2023, 793, der zudem konkrete und überzeugende Formulierungen für eine zukünftige gesetzliche Regelung vorschlägt). Eine derart gestufte Regelung trägt den Interessenlagen hinreichend Rechnung und bietet zudem eine angemessene Lösung für den Fall, dass die Restschuldbefreiung versagt wird.
Dr. Andreas Schmidt, Hamburg

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