ZVI 2024, 74

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher-, Privat- und Nachlassinsolvenz ZVI 2024 RechtsprechungEröffnetes VerfahrenInsO § 89 Abs. 1, 2, § 90Zur Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung während des Insolvenzverfahrens wegen einer nach Eröffnung entstandenen bereicherungsrechtlichen Forderung InsO§ 89 InsO§ 90 LG München II, Beschl. v. 12.07.2023 – 6 T 4574/22 (AG Ebersberg)LG München IIBeschl.12.7.20236 T 4574/22AG Ebersberg

Leitsätze der Redaktion:

1. Der Schuldner, gegen den während des laufenden Insolvenzverfahrens wegen einer nach Eröffnung entstandenen bereicherungsrechtlichen Forderung die Zwangsvollstreckung betrieben wird, kann die Vermögensauskunft nicht unter Verweis darauf verweigern, dass kein insolvenzfreies oder sonst pfändbares Vermögen vorhanden ist. Denn die Beurteilung der Frage, in welche Vermögensgegenstände vollstreckt bzw. was gepfändet werden darf, obliegt nicht dem Schuldner, sondern dem Gerichtsvollzieher bzw. dem Vollstreckungsgericht.
2. Für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Schuldnerin ist es unerheblich, ob eine unmittelbare Bereicherung der Masse stattgefunden hat oder aber nur ein formale, im Rahmen derer lediglich die Schuldnerin über die gezahlten Regulierungsbeträge verfügen konnte. Denn in keinem der beiden danach in Betracht kommenden Fallkonstellationen besteht ein Zwangsvollstreckungsverbot: Im Fall einer unmittelbaren Bereicherung der Masse wäre die Gläubigerin Neumassegläubigerin, für die die Zwangsvollstreckung nur unter den Voraussetzungen des § 90 Abs. 1 InsO, d. h. nur innerhalb der ersten sechs Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig ist. Im Fall einer nur formalen Bereicherung der Masse wäre die hiesige Gläubigerin Neugläubigerin, da sie ihre Forderungen gegen die Schuldnerin erst lange Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben hat. Als Neugläubigerin unterliegt sie, anders als Insolvenzgläubiger i. S. d. § 38 InsO, nicht dem Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO.

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