2. Für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Schuldnerin ist es unerheblich, ob eine unmittelbare Bereicherung der Masse stattgefunden hat oder aber nur ein formale, im Rahmen derer lediglich die Schuldnerin über die gezahlten Regulierungsbeträge verfügen konnte. Denn in keinem der beiden danach in Betracht kommenden Fallkonstellationen besteht ein Zwangsvollstreckungsverbot: Im Fall einer unmittelbaren Bereicherung der Masse wäre die Gläubigerin Neumassegläubigerin, für die die Zwangsvollstreckung nur unter den Voraussetzungen des § 90 Abs. 1 InsO, d. h. nur innerhalb der ersten sechs Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig ist. Im Fall einer nur formalen Bereicherung der Masse wäre die hiesige Gläubigerin Neugläubigerin, da sie ihre Forderungen gegen die Schuldnerin erst lange Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben hat. Als Neugläubigerin unterliegt sie, anders als Insolvenzgläubiger i. S. d. § 38 InsO, nicht dem Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO.