ZVI 2023, 79
Leitsatz der Redaktion:
Die Energiepreispauschale soll die allgemein gestiegenen Energie- und Lebenshaltungskosten abmildern. Eine konkrete Zweckbindung oder eine Regelung über die Möglichkeit der Abtretung oder (Ver-)Pfändung wurde hingegen vom Gesetzgeber an keiner Stelle geregelt. Eine Unpfändbarkeit gem. § 851 ZPO ist mangels Zweckbindung ausgeschlossen.
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