ZVI 2022, 73

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2022 RechtsprechungSchuldnerberatung und SchuldenbereinigungZPO § 120a Abs. 1 Satz 3; InsO §§ 200, 201Anordnung von Ratenzahlungen im PKH-Verfahren nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ZPO§ 120a InsO§ 200 InsO§ 201 LAG Hamm, Beschl. v. 24.09.2021 – 14 Ta 178/21 (ArbG Hagen)LAG HammBeschl.24.9.202114 Ta 178/21ArbG Hagen

Leitsatz der Redaktion:

Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen, wenn das Insolvenzverfahren ausschließlich aufgrund eines Gläubigerantrages eröffnet worden ist, der Schuldner mithin keine Restschuldbefreiung erlangen kann. Das gilt auch für einen auf die Staatskasse nach gewährter Prozesskostenhilfe übergegangenen Anspruch auf Rechtsanwaltsvergütung. Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens lässt die Anordnung von Ratenzahlungen im Nachprüfungsverfahren des § 120a ZPO wieder zu.

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