ZVI 2022, 67
Leitsatz des Einsenders:
Der Notar, aber nicht das Vollstreckungsgericht, hat zu prüfen, ob eine einfache Vollstreckungsklausel nach § 724 ZPO oder eine qualifizierte nach § 726 ZPO zu erteilen ist. Ist der Notar gehalten, eine Vollstreckungsklausel nach § 724 ZPO zu erteilen, ist diese einer Nachprüfung durch das Vollstreckungsgericht entzogen (Aufgabe der bisherigen Kammer-Meinung in 5 T 557/18, ZfIR 2020, 211).
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