ZVI 2022, 63

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2022 RechtsprechungSchuldnerberatung und SchuldenbereinigungUWG § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 3, § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1Irreführung des Verkehrs bei werbender Angabe „Schuldnerberatung Köln“ ohne Sitz bzw. Zweigstelle am genannten Ort UWG§ 3 UWG§ 5 UWG§ 8 OLG Hamburg, Beschl. v. 03.02.2021 – 3 U 168/19 (rechtskräftig; LG Hamburg)OLG HamburgBeschl.3.2.20213 U 168/19rechtskräftigLG Hamburg

Leitsätze des Gerichts:

1. Der im Rahmen einer Google-AdWords-Anzeige angesprochene Verkehr nimmt nach den konkreten Umständen der Anzeige mangels entgegenstehender Angaben bei der Angabe „Schuldnerberatung Köln“ an, dass der Werbende einen Standort an dem in der Werbeanzeige genannten Ort unterhält und dass die beworbene Beratung auch dort erfolgen kann.
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2. Unterhält der so Werbende entgegen der Erwartung des angesprochenen Verkehrs in Köln weder einen Sitz noch eine Zweigstelle und findet die beworbene Schuldnerberatung nicht vor Ort in Köln statt, wird der Verkehr in die Irre geführt. Die Irreführung ist auch geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
3. Beauftragt ein in der Schuldnerberatung tätiger Rechtsanwalt in einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit für die vorprozessuale Abmahnung einen im Wettbewerbsrecht erfahrenen Rechtsanwalt, so indiziert dies, weil das Wettbewerbsrecht eine Reihe von Besonderheiten aufweist, die fachfremden Rechtsanwälten nicht zwingend geläufig sind bzw. sein müssen, nicht schon einen Rechtsmissbrauch. Gleiches gilt auch im Hinblick auf eine Verteidigung gegen eine wettbewerbsrechtliche Inanspruchnahme.

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