ZVI 2021, 71
Leitsätze der Redaktion:
1. Die Bestätigung eines Insolvenzplans durch das Insolvenzgericht gem. § 248 InsO ist der rechtsprechenden Gewalt i. S. v. Art. 92 GG und mithin nicht der öffentlichen Gewalt i. S. v. Art. 19 Abs. 4 GG zuzuordnen, so dass der Schutzbereich des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) eröffnet ist.
2. Dieser Justizgewährungsanspruch ist verletzt, wenn das Landgericht eine Beschwerde gegen die Bestätigung eines Insolvenzplans unverzüglich zurückweist (§ 253 Abs. 4 InsO) und dabei eine Rechtsprüfung, die diese Bezeichnung verdient, überhaupt nicht vornimmt, so dass seine Bewertung, es mangele an der Offensichtlichkeit eines Rechtsverstoßes, jeglicher Grundlage entbehrt.
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