ZVI 2021, 64
Leitsatz des Gerichts:
Behördliche Schließungsanordnungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie berechtigen den Mieter weder zur Minderung oder Leistungsverweigerung noch führen sie zu einer Anpassung des Mietzinses über das Institut der Störung der Geschäftsgrundlage. Das Verwendungsrisiko liegt beim Mieter.
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