ZVI 2020, 63

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2020 RechtsprechungEröffnetes Verfahren VVG § 168; ZPO §§ 850, 850b, 851c; InsO §§ 35, 36; BetrAVG § 2 Abs. 2, § 17Zum Kündigungsrecht bei einem Rentenversicherungsvertrag bei Insolvenz des unwiderruflich bezugsberechtigten Dritten VVG§ 168 ZPO§ 850 ZPO§ 850b ZPO§ 851c InsO§ 35 InsO§ 36 BetrAVG§ 2 BetrAVG§ 17 OLG Braunschweig, Urt. v. 04.09.2019 – 11 U 116/18 (rechtskräftig; LG Braunschweig)OLG BraunschweigUrt.4.9.201911 U 116/18rechtskräftigLG Braunschweig

Leitsätze des Gerichts:

1. Ist die Übertragung des Kündigungsrechts bezüglich eines Rentenversicherungsvertrages vom Versicherungsnehmer auf einen unwiderruflich bezugsberechtigten Dritten nicht feststellbar, so verbleibt das Kündigungsrecht beim Versicherungsnehmer; dem Insolvenzverwalter über das Vermögen des Dritten kann aber aus dem Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung ein Anspruch auf Kündigung des Rentenversicherungsvertrages gegen den Versicherungsnehmer zustehen.
2. Ist einem Dritten bezüglich eines Lebensversicherungsvertrages ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden, so gehört der Rückkaufswert im Falle einer Insolvenz des Dritten zur Insolvenzmasse, soweit dem nicht die Pfändungsschutzvorschriften entgegenstehen.
3. Ist der Dritte Allein- oder Mehrheitsgesellschafter des Versicherungsnehmers, so kann er sich nicht auf die Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge (BetrAVG) berufen.

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