ZVI 2020, 57
Leitsätze des Gerichts:
1. Eine Schuldnerberatungsstelle, die aufgrund einer Anerkennung ihres Rechtsträgers in einem anderen Bundesland als Zweigstelle in Nordrhein-Westfalen tätig, schon nach altem Recht aber nicht selbst als geeignete Stelle anerkannt war, darf in Nordrhein-Westfalen erst tätig werden, sobald sie hier als geeignete Stelle anerkannt wird. Einer Übergangsregelung bedarf es nicht.
2. Unter dem Begriff der „Stelle“ war schon bisher nur die lokale Organisationsstruktur zu verstehen, die die Aufgaben nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO tatsächlich wahrnimmt.
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