ZVI 2020, 48

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2020 RechtsprechungSchuldnerberatung und SchuldenbereinigungBRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7Keine Beendigung eines Vermögensverfalls bei bloßen Verhandlungen zwischen Schuldner und Insolvenzverwalter über einen Insolvenzplan BRAO§ 14 BGH, Beschl. v. 27.08.2019 – AnwZ (Brfg) 35/19 (AGH Frankfurt/M.)BGHBeschl.27.8.2019AnwZ (Brfg) 35/19AGH Frankfurt/M.

Leitsätze der Redaktion:

1. Für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet, ist allein der Zeitpunkt der Widerrufsverfügung maßgebend. Spätere Umstände sind einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschl. v. 5. 4. 2019 – AnwZ (Brfg) 3/19, ZVI 2019, 417, Rz. 4 m. w. N.).
2. Der Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet ist. Er endet grundsätzlich erst, wenn ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschl. v. 21. 2. 2018 – AnwZ (Brfg) 72/17, ZVI 2018, 315, Rz. 9 m. w. N.).
3. Allein der Umstand, dass der Schuldner zwei Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Insolvenzverwalter über einen Insolvenzplan „in Verhandlung“ steht, der allerdings von der Bewilligung eines Kredits durch eine Bank abhängt, begründet keine konkret belastbare Erwartung, dass der Schuldner in absehbarer Zeit schuldenfrei sein wird.

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