ZVI 2019, 78

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2019 RechtsprechungUmfang der Masse/MassegenerierungInsO § 130 Abs. 1, § 133 Abs. 1, § 142 Abs. 1Zur Anfechtung einer Globalzession durch den Insolvenzverwalter InsO§ 130 InsO§ 133 InsO§ 142 OLG Karlsruhe, Urt. v. 29.05.2018 – 9 U 94/16 (rechtskräftig; LG Konstanz)OLG KarlsruheUrt.29.5.20189 U 94/16rechtskräftigLG Konstanz

Leitsätze des Gerichts:

1. Eine Globalzession als Sicherheit für ein neu auszureichendes Darlehen ist ein Bargeschäft i. S. v. § 142 InsO, wenn die Sicherheit eine gleichwertige Gegenleistung für das Darlehen ist. Die Privilegierung gem. § 142 InsO gilt allerdings nur für die Vereinbarung der Globalzession als solche, und nicht für das spätere Werthaltigmachen der abgetretenen künftigen Forderungen; bei der Entstehung der abgetretenen künftigen Forderungen handelt es sich um selbstständig anfechtbare Rechtshandlungen.
2. Der Insolvenzverwalter muss bei einer Vorsatzanfechtung beweisen, dass der Anfechtungsgegner zum Zeitpunkt der maßgeblichen Rechtshandlung die für die drohende Zahlungsunfähigkeit maßgeblichen Umstände kannte. Wird ein Privatdarlehen über 100.000 € an ein Unternehmen zwei Monate vor dem Insolvenzantrag der Schuldnerin gewährt, hängt es vom Einzelfall ab, ob aus den Umständen der Darlehensgewährung auf eine Kenntnis des Darlehensgebers geschlossen werden kann (hier verneint).

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