ZVI 2019, 70

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2019 RechtsprechungUmfang der Masse/Massegenerierung InsO § 129 Abs. 1, § 134 Abs. 1, § 143; ZPO § 304Zur Gläubigerbenachteiligung bei einem unentgeltlichen Darlehen des Schuldners InsO§ 129 InsO§ 134 InsO§ 143 ZPO§ 304 BGH, Urt. v. 15.11.2018 – IX ZR 229/17 (OLG Dresden)BGHUrt.15.11.2018IX ZR 229/17OLG Dresden

Leitsätze des Gerichts:

1. Gewährt der Schuldner ein Darlehen, führt die dem Darlehensnehmer verschaffte Kapitalnutzung nur zu einer Gläubigerbenachteiligung, wenn die Nutzungsüberlassung das Aktivvermögen des Schuldners verkürzt.
2. Sind die dem Anfechtungsgegner zur Nutzung überlassenen Gegenstände der geschäftlichen Tätigkeit des Schuldners zuzuordnen, genügt in der Regel die Feststellung, dass dem Schuldner eine wirtschaftliche Nutzung des Gegenstands zum Vorteil der Gläubiger rechtlich und tatsächlich möglich war.
3. Die mit der zinslosen Überlassung eines Darlehens eingeräumte Kapitalnutzung stellt eine unentgeltliche Leistung des Schuldners dar.
4. Bei einem Grundurteil über den Anfechtungsanspruch ist der Einwand des Anfechtungsgegners, er sei durch die ZVI 2019, 71unentgeltliche Leistung nicht (mehr) bereichert, nur insoweit zu prüfen, als nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anfechtungsanspruch in irgendeiner Höhe besteht.

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