ZVI 2018, 55

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2018 RechtsprechungSchuldnerberatung und SchuldenbereinigungZPO § 850k Abs. 1 Satz 1, 3Zum Vorliegen einer Verfügung des Vollstreckungsschuldners über sein P-Konto ZPO§ 850k BGH, Urt. v. 19.10.2017 – IX ZR 3/17 (LG Wuppertal)BGHUrt.19.10.2017IX ZR 3/17LG Wuppertal

Leitsätze des Gerichts:

1. Ein Vollstreckungsschuldner verfügt nur dann über das Pfändungsschutzkonto, wenn er die kontoführende Bank anweist, einen Zahlungsvorgang auszulösen, und diese den beauftragten Zahlungsvorgang ausführt. Der vergebliche Versuch einer Barabhebung stellt keine Verfügung über den Freibetrag dar.
2. Verfügungen, die der Schuldner über sein pfandfreies Guthaben trifft, sind zunächst auf das übertragene Restguthaben aus dem Vormonat anzurechnen und erst nach dessen Erschöpfung auf den neuen Sockelfreibetrag des aktuellen Monats (First-in-first-out-Prinzip).

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