ZVI 2017, 86

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2017 RechtsprechungWohlverhaltensperiode InsO § 4c Nr. 1, § 302 Nr. 1Aufhebung der Stundung bei vorsätzlichen Falschangaben in Bezug auf beträchtliche Deliktsforderungen InsO§ 4c InsO§ 302 AG Kaiserslautern, Beschl. v. 13.05.2016 – InsO IK 69/11 (rechtskräftig)AG KaiserslauternBeschl.13.5.2016InsO IK 69/11rechtskräftig

Leitsätze der Redaktion:

1. Macht der Schuldner unrichtige Angaben zu seinen Verbindlichkeiten (hier: Weglassen eines Gläubigers, der Forderungen in beträchtlicher Höhe aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung gegen den Schuldner hat), so kann eine bewilligte Stundung der Verfahrenskosten aufgehoben werden.
2. Von einem Vorsatz des Schuldners ist auszugehen, wenn dieser Verbindlichkeiten nicht mitteilt, die aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber stammen, die der Schuldner zum Zwecke eigener Bereicherung vorgenommen hat, und die eine beträchtliche Höhe haben (hier: 572.248,76 €), da diese Forderungen schwerlich in Vergessenheit geraten können.

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