ZVI 2017, 67

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2017 RechtsprechungEröffnungsverfahren InsO § 14 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 91aKostentragung bei einem für erledigt erklärten „Druckantrag“ einer Gläubigerin InsO§ 14 ZPO§ 91a LG Köln, Beschl. v. 24.08.2016 – 13 T 87/16 (rechtskräftig; AG Köln)LG KölnBeschl.24.8.201613 T 87/16rechtskräftigAG Köln

Leitsätze der Redaktion:

1. Stellt eine Gläubigerin einen unzulässigen Insolvenzantrag und erklärt diesen später für erledigt, so hat die Gläubigerin die Kosten des Verfahrens zu tragen.
2. Ein Insolvenzantrag einer Gläubigerin ist als unzulässiger „Druckantrag“ zu werten, wenn die Gläubigerin von ihrer Möglichkeit, den Antrag trotz Erfüllung der Forderung weiterlaufen zu lassen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 InsO), nicht Gebrauch macht, sondern den Insolvenzantrag für erledigt erklärt.

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