ZVI 2017, 61

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2017 RechtsprechungSchuldnerberatung und Schuldenbereinigung InsO § 3 Abs. 1Keine internationale Zuständigkeit deutscher Insolvenzgerichte bei Anhaltspunkten für Lebensmittelpunkt des Schuldners im Ausland InsO§ 3 AG Düsseldorf, Beschl. v. 09.06.2016 – 513 IK 175/15 (nicht rechtskräftig)AG DüsseldorfBeschl.9.6.2016513 IK 175/15nicht rechtskräftig

Leitsätze der Redaktion:

1. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Schuldner seinen Lebensmittelpunkt nicht in Deutschland hat, so sind die deutschen Insolvenzgerichte für die Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens international nicht zuständig. Dies ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 3 Abs. 1 InsO, dem im Verbraucherinsolvenzverfahren eine Doppelfunktion zukommt.
2. Derartige Anhaltspunkte kommen in Betracht, wenn der Schuldner im Inland nicht mehr gemeldet ist, lediglich eine inländische c/o-Anschrift mitteilt und einen in Englisch verfassten Arbeitsvertrag vorlegt, aus dem sich ergibt, dass der Schuldner in US-$ bezahlt wird.

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