ZVI 2017, 59
Leitsätze der Redaktion:
1. Die Befugnis des Insolvenzgerichts, über das Ob und Wie einer Veröffentlichung in öffentlichen Registern zu entscheiden (hier bzgl. der Aufhebung eines zuvor öffentlich bekannt gemachten allgemeinen Veräußerungsverbots), ist als eine von Amts wegen zu treffende Entscheidung als Gerichtsverfahren i. S. d. § 198 GVG zu qualifizieren.
2. Erfolgt die Anordnung über die Löschung einer öffentlichen Bekanntmachung im Insolvenzregister mehr als acht Monate nach Ablauf der hierfür vorgesehenen Frist, wurde das Verfahren unangemessen lang verzögert. Dem Betroffenen steht ein Entschädigungsanspruch zum Ausgleich seiner immateriellen Schäden zu.
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